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Kommentar zur überraschenden Gesetzeslücke im neuen TTDSG

Ab dem 1. Dezember 2021 gilt das neue TTDSG, welches einige Vorschriften aus dem alten TKG und TMG unter Berücksichtigung neuer Begriffsdefinitionen im Zuge des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes neu bündelt. Bei dieser Gelegenheit wurden jedoch versehentlich (oder absichtlich?) Behörden aus dem Kreis der entsprechend auf das Fernmeldegeheimnis und andere Vorschriften Verpflichteten infolge von § 1 Abs. 3 TTDSG ausgenommen. Ein Schelm, wer sich Übles dabei denkt...

Erfreulicherweise gilt Art. 10 GG und damit die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses uneingeschränkt weiterhin selbstverständlich auch für Behörden. Die zugehörigen Ausführungsbestimmungen, was genauer unter dem Fernmeldegeheimnis zu verstehen ist, waren bisher in § 88 TKG a.F. näher ausgeführt. Die betreffenden Bestimmungen wurden 2021 vom Deutschen Bundestag mit dem Ziel, für mehr Rechtsklarheit zu sorgen, nach § 3 TTDSG verschoben, doch schränkt § 1 Abs. 3 TTDSG ausdrücklich seine Geltung auf Unternehmen und Privat-Personen ein. Eigentlich ging es gemäß der Gesetzesbegründung in diesem Fall um die Umsetzung des Marktortprinzips. Kollateral hatte das jedoch eine "interessante" Nebenwirkung: Was für die damit eben nicht geltende Informations- und Einwilligungspflicht für das Aufspielen sog. "Staatstrojaner" aufgrund der damit nicht einschlägigen Vorschrift aus § 25 TTDSG aus staatlicher Sicht ggf. hilreich sein könnte, ist nämlich aus staatspolitischer und verwaltungsrechtlicher Sicht durchaus problematisch und sollte aus Sicht des Sprechers des GI-Fachbereichs Sicherheit möglichst rasch vom neuen Bundestag angemessen bereinigt werden.