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Response zur FB-Stellungnahme zur 2. Änderung der BSI-KritisV

Der GI-Fachbereich Sicherheit hatte im Rahmen der Anhörung des Innenministeriums zur 2. Änderung der BSI-KritisV Stellung bezogen und im Wesentlichen zwei Änderungen empfohlen, die aus seiner Sicht für mehr Rechtssicherheit geführt hätten, da "Software und IT-Dienste" als eigene "Anlage" selbst bei Inbezugsetzung, dass diese "für die die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig" sein müssen, als zu ausufernd angesehen wird. Dieser Position ist augenscheinlich und bedauerlicherweise weder das BMI noch das Bundeskabinett im Rahmen der Verabschiedung der 2. Änderung der BSI-KritisV gefolgt.

Der GI-Fachbereich Sicherheit wird daher aktiv verfolgen, welche praktische Auswirkungen aus dieser Unschärfe resultieren werden und befürchtet mittelfristig zahlreiche verwaltungsgerichtlichtliche Verfahren in dessen Folge, da die entsprechende Ausweitung ebenfalls schon zum 01.01.2022 gültig ist und soweit unverhältnismäßigerweise bereits Teil der Nachweisverfahren nach § 8a Abs. 3 BSIG ab 2022 sein wird.